Ab 01.05.2025 gelten neue mietvertragliche Regeln zur Tierhaltung in unseren Wohnungen.
Betroffen hiervon sind alle Neuanträge ab 01.05.2025. Bereits erteilte Genehmigungen gelten wie vereinbart.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Mietvertrages bedarf die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters. Von dem Erlaubnisvorbehalt ausgenommen ist die Haltung von Ziervögeln, Zierfischen, Hamstern und anderen ungefährlichen Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, soweit sich die Haltung und die Anzahl der Tiere in dem Rahmen des üblichen vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung hält.
Ob ein Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, hängt auch von Art und Größe der Wohnung ab. Große Hunde lassen sich in sehr kleinen Wohnungen schlechter unterbringen. Auch die Anzahl der gehaltenen Tiere ist relevant.
Ja, die dem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Tierhaltung ist beschränkt auf maximal 2 Haustiere. Die Haltung von mehr als einem Hund mit einer Risthöhe von max. 55 Zentimetern ist nicht zulässig. Werden zwei Hunde als Haustiere in der Mietwohnung beantragt, darf der weitere Hund max. 40 Zentimeter Risthöhe haben.
Die Haltung von Hunden, die als gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs. 1 bis 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16.06.2004, in der Fassung bis zum 01.07.2024, gelten, ist nicht zulässig.
Die Haltung von exotischen oder anderen Kleintieren, von denen eine Gefährdung für Hausbewohner oder Nachbarn ausgehen kann, bedarf ebenfalls der Erlaubnis des Vermieters.
Sobald der Antrag auf Hundehaltung geprüft und genehmigt wurde, erhalten die Mieter die Erlaubnis zur Hundehaltung, die mit entsprechenden Auflagen verbunden ist:
Ja, ein kurzer Besuch in der Wohnung ist auch ohne Genehmigung zulässig. Ein längerer Aufenthalt (z.B. Urlaubsbetreuung) muss genehmigt werden. Bei Beschwerden von Mitbewohnern kann ein Verbot ausgesprochen werden. Es gelten die Regeln der Hundehaltung analog wie zuvor beschrieben.
Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann versagt oder widerrufen werden, wenn von dem Tier Beschädigungen, Störungen, Belästigungen oder Gefahren ausgehen oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt werden. Eine artgerechte Haltung der Haustiere ist zu gewährleisten.
Eine erteilte Erlaubnis erlischt mit dem Tod des Tieres oder mit dessen Abschaffung.
Ohne Genehmigung dürfen Haustiere, die dem Erlaubnisvorbehalt unterliegen, nicht gehalten werden. Weiterhin ist es ein grober Verstoß gegen die mietvertragliche Vereinbarung und kann rechtliche Folgen haben.
Personen mit Behinderung, die in Ihrem Alltag durch einen Hund unterstützt werden, können den Hund als Assistenzhund anerkennen lassen. Zum Nachweis muss eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein vergleichbarer Nachweis einer qualifizierten bestandenen Prüfung vorgelegt werden. In diesem Fall erfolgt eine Einzelfallprüfung entsprechend der eingereichten Nachweise.
Die Pflicht besteht nicht. Da der Mieter für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden haftet, ist der Abschluss einer Haftpflicht ratsam. Die Versicherung zahlt Schäden, die der Hund bei Dritten verursacht. Dazu gehören Sachschäden und Personenschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden. Zudem übernimmt die Hundehaftpflichtversicherung in der Regel auch durch Ihren Hund verursachte Flurschäden und entstandene Schäden bei einem ungewollten Deckakt.
§11 Tierhaltung