Sie haben unser Infoschreiben erhalten, da zum 1. Dezember 2021 die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten ist. Grundsätzlich dient dieses Schreiben nur zu Ihrer Information, damit Sie nicht überrascht sind, wenn Sie von den Messdienstleistern Techem oder Brunata zukünftig monatlich über Ihren Heizverbrauch informiert werden.
Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung sind alle Vermieter ab dem 01.01.2022 gesetzlich verpflichtet, ihren Mietern monatlich eine unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) mitzuteilen, sofern fernauslesbare funkfähige Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler vorhanden sind.
Die Novellierung der Heizkostenverordnung wurde am 24.11.2021 vom Bundeskabinett abschließend beschlossen. Die Heizkostenverordnung ist am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und trat damit am 01.12.2021 in Kraft.
Mit der Novelle setzt Deutschland die neuen Bestimmungen für die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie Nutzung interoperabler Geräte und Systeme aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie von 2018 in deutsches Recht um.
Mieter sollen damit mehr Verbrauchstransparenz erhalten.
Regelmäßige Informationen helfen Ihnen, den individuellen Energieverbrauch nachzuvollziehen und effizient zu senken.
Siehe auch unter 6.
6a Abs.1 Nr.2 der neuen Heizkostenverordnung schreibt die monatliche Informationspflicht vor.
Genauer Wortlaut:
6a Abs.1 Heizkostenverordnung:
„Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
Nummer 1 setzt eine alte Anforderung der EU-Richtlinie um, die durch die lange Verzögerung der Novelle der HeizkostenV hinfällig geworden ist. Es gibt praktisch keine Fälle, in denen der Abrechnungszeitraum zwischen dem 01.12.2021 und dem 31.12.2021 beginnt. Deshalb greift die Pflicht nicht, dass nur zweimal informiert werden müsste.
Wesentlich ist die monatliche Informationspflicht ab 01.01.2022. Diese gilt für alle 12 Monate des Jahres und ist, entgegen früheren Ideen, auch nicht auf die Heizperiode begrenzt.
Eine vollständige Abbestellung der monatlichen Verbrauchsinformationen ist gesetzlich nicht zulässig. Es besteht eine „Bringschuld“ für den Vermieter. Es ist Sache des Mieters, wie er dann mit den Informationen umgeht.
Erhält der Mieter keine oder unvollständige Verbrauchsinformationen nach §6a Heizkostenverordnung, hat er ein Kürzungsrecht von 3 % des auf ihn entfallenden Heizkostenanteils. Auch wir als Vermieter werden gezwungen, Sie zu informieren.
Zudem ist der Ausschluss einzelner Mieter des Hauses abrechnungstechnisch nicht möglich.
Nach §7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung sind die Kosten der Abrechnung und Verbrauchsinformation nach §6a Heizkostenverordnung Betriebskosten, die jährlich gegenüber dem Mieter abgerechnet werden.
Ja.
In unseren Wohnungen sind unterschiedliche Typen von Funkmessgeräten verbaut. Alle Verbrauchsmessgeräte übermitteln ihre Daten per Funk an die Messdienstleister Techem und Brunata und niemand muss die Wohnungen persönlich betreten.
Bei allen unseren Techem-Geräten und einem Großteil der Brunata-Geräte erfolgt dies direkt von den Betriebssitzen der Messdienstleister außerhalb von Schwedt aus.
Einige wenige Wohnungen mit Brunata-Geräten sind jedoch mit sogenannten Walk-By- und Drive-by-Geräten ausgestattet. Dies bedeutet, dass die Geräte zwar funkauslesbar sind, das Auslesen der Verbrauchswerte jedoch nur unmittelbar vor Ort am Gebäude oder im Treppenhaus durch Ablesekräfte mit mobilen Empfangsgeräten erfolgen kann. Monatliche Anfahrten zu diesen Gebäuden würden ein hohes Maß an zusätzlichen Emissionen verursachen und widersprechen damit den angestrebten Zielen des Klimaschutzes. Die zusätzlichen monatlichen Ablesungen verursachen zudem sehr hohe Zusatzkosten, die der einzusparenden Heizenergie entgegenstehen und nicht verhältnismäßig sind.
Mangels wirtschaftlicher Vertretbarkeit erhalten diese Gebäude von unserem vertraglich beauftragten Messdienstleister Brunata keine monatliche Verbrauchsinformation.
Darüber hinaus sind die Walk-By-Geräte systemseitig im Regelfall so konfiguriert, dass sie während der zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 10 Jahren nur einmal im Jahr und dann nur in einem Zeitraum von ca. 6 Wochen ab dem jeweiligen Abrechnungsstichtag funktechnisch erreichbar sind.
Das sind Fehlinformationen!
Leider gibt es immer wieder Menschen, die durch ihre mangelnden Fachkenntnisse bewusst oder unbewusst Falschinformationen streuen und die Mieter damit verunsichern und zu rechtlich falschen Schlussfolgerungen verleiten.
Seien Sie versichert, dass wir im Vorfeld mit Fachanwälten, Mieter- und Vermieterverbänden sowie Fachleuten die neuen Regelungen besprochen haben, um rechtssicher und gesetzeskonform zu handeln.
Sollten Sie dennoch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns oder sprechen Sie mit Fachleuten, die sich mit der Thematik auskennen.
Wir verstehen Ihren Unmut. Energiesparen liegt uns als Vermieter auch am Herzen, auch wir sehen die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie als wenig zielführend an und halten die Erreichung der bezweckten Klimaziele durch eine solche Verordnung eher für fragwürdig.
Leider haben wir als Vermieter keine Wahl und keinen Einfluss auf die Gesetzgebung. Richten Sie Ihre Kritiken bitte z.B. an eine der folgenden Institutionen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11019 Berlin
Telefonzentrale: 030/18 615 – 0
E-Mail: poststelle@bmwk.bund.de
Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
E-Mail: buergerservice@uba.de
Telefon: 0340/2103-2416